Aktuell Informatioun an Dokumentatioun iwwert d’Verfassungsdébatt zu Lëtzebuerg
 
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Verstärkte Zusammenarbeit

Eine ‚verstärkte Zusammenarbeit’ zwischen einer Gruppe von EU-Mitgliedern ist grundsätzlich möglich, wenn das Vorhaben in der gesamten EU nicht zu realisieren ist. Bei einer Beteiligung von mindestens einem Drittel der Mitgliedsstaaten dürfen die EU-Institutionen genutzt werden.

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