Aktuell Informatioun an Dokumentatioun iwwert d’Verfassungsdébatt zu Lëtzebuerg
 
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Teil IV (Artikel IV-437 bis IV-448)

Teil IV des Verfassungsvertrages enthält die allgemeinen Bestimmungen und die Schlussbestimmungen. Er regelt die Aufhebung der früheren Verträge unter Wahrung der rechtlichen Kontinuität in Bezug auf den gemeinschaftlichen Besitzstand, er legt Übergangsbestimmungen für das Inkrafttreten der Verfassung fest und er definiert den räumlichen Geltungsbereich des Verfassungsvertrages.

Er enthält Bestimmungen zur Änderung der Verfassung, legt die Geltungsdauer des Vertrages fest (er gilt auf unbegrenzte Zeit), sowie das Verfahren der Ratifizierung und des Inkrafttretens des Verfassungsvertrages.

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